COVID-Maßnahmen ab 08. Februar 2021
Änderung in der aktuellen Verordnung für die Sportausübung zu den Maßnahmen vom 25.01.2020 laut Sport Austria
Link Verordnung Infos Österreichischer Ruderverband
• auf Outdoor - Sportstätten müssen nun 20 m2 pro Person für die Sportausübung zur Verfügung stehen
• auf Sportstätten muss nun eine FFP2-Masken getragen werden (ausgenommen tatsächliche Sportausübung)
Die aktuelle Verordnung sieht unter § 13 Abs 3 Z 10 wieder eine Ausnahme für Zusammenkünfte von max. vier Personen aus max. zwei Haushalten zzgl. max. sechs minderjähriger Kinder oder Minderjähriger vor. Leider besagen die mitgelieferten rechtlichen Begründungen sowie die Auskunft des Krisenstabs des Gesundheitsministeriums, dass dies nicht auf Gruppenkurse umlegbar ist. Kleingruppentrainings sind somit weiterhin nicht möglich.
Aktuell ist es möglich Sport wie folgt auszuüben
• alleine (jederzeit)
• mit Personen aus dem gleichen Haushalt (jederzeit, ohne Abstand)
• mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn (jederzeit, ohne Abstand)
• mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister – jederzeit, ohne Abstand)
• mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nichtphysischer Kontakt gepflegt wird (jederzeit, ohne Abstand),
• oder mit maximal vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger (nur zwischen 6 und 20 Uhr, mit zwei Meter Abstand)
bzw. an folgenden Orten
- im eigenen privaten Wohnbereich
- an öffentlichen Orten im Freien
- auf Outdoor-Sportstätten. Auf Outdoor-Sportstätten müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen. Auf Sportstätten ist generell eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen davon ist die Sportausübung.
- Indoor-Sportstätten müssen geschlossen bleiben. Ausgenommen ist nur der Spitzensport.
Quelle: Sport Austria